Durch § 112 TKG wird ein automatisiertes Verfahren zur Erteilung von Auskünften aus den nach § 111 TKG gespeicherten Daten geschaffen. Danach haben Anbieter, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen, die von § 111 TKG erfassten Daten nach Maßgabe einer die technischen Details regelnden Rechtsverordnung (vgl. § 112 Abs. 3 TKG) so bereitzustellen, dass sie von der BNetzA ohne Kenntnisnahme der Anbieter abgerufen werden können (§ 112 Abs. 1 TKG). Dabei ist auch die Möglichkeit eines Datenabrufs unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion zu gewährleisten. Nach § 112 Abs. 4 Satz 1 TKG ist das automatisierte Abrufverfahren zweistufig aufgebaut.
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