Nach Art. 16 Abs. 2 Rahmen-RL ermittelt eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie gem. Abs. 3 oder 4 dieses Artikels, gem. Art. 17 Universaldienst-RL oder gem. Art. 8 Zugangs-RL feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, anhand der Marktanalyse, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht. Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie gem. Art. 16 Abs. 4 1. Hs. Rahmen-RL, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt gem. Art. 14 Rahmen-RL verfügen. Ein Unternehmen gilt nach Art. 14 Abs. 2 Rahmen-RL als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und berücksichtigen dabei weitestgehend die von der Kommission nach Art. 15 veröffentlichten „Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.“ Die bei dieser Beurteilung heranzuziehenden Kriterien sind in Anh. II Rahmen-RL aufgeführt.
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