Anknüpfend an die Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Rahmen-RL, wonach die nationalen Regulierungsbehörden eine Analyse der relevanten Märkte durchführen, regelt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Rahmen-RL, dass die Regulierungsbehörden relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten – insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb des Hoheitsgebiets – im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts definieren, wobei sie weitestgehend die Empfehlung nach Art. 15 Abs. 1 und die Leitlinien nach Art. 15 Abs. 2 Rahmen-RL berücksichtigen.
Gem. Art. 15 Abs. 1 Rahmen-RL verabschiedet die Kommission nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK nach dem in Art. 22 Abs. 2 Rahmen-RL genannten Beratungsverfahren eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte. Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste – siehe dazu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rahmen-RL – festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts. Die Empfehlung wird regelmäßig von der Kommission überprüft.
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