Mit IAS 37 werden Ansatz, Bewertung und Offenlegung von Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen geregelt. Die Vorschrift erfasst gemäß IAS 37.2 nicht Finanzinstrumente und Garantien, die unter den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen. Ebenso werden in IAS 37.1(c) Sachverhalte ausgeschlossen, die von anderen Standards geregelt werden. Explizit nennt IAS 37.5 Rückstellungen im Zusammenhang mit Fertigungsaufträgen (IAS 11), Ertragsteuern (IAS 12), Leasingverhältnissen (IAS 17), Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19) sowie Versicherungsverträgen (IFRS 4).
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