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Zwischenlageberichterstattung

  • Dr. Andreas Stute

Bis zum Jahr 2006 gab es primär eine Verpflichtung zur unterjährigen Berichterstattung lediglich für börsennotierte Unternehmen, die nach § 40 BörsG Zwischenberichte vorlegen mussten. Eine Vorlagepflicht bestand dann, wenn die Aktien der börsennotierten Unternehmen an einem amtlichen Markt notiert waren. Inhaltliche Anforderungen zur Zwischenberichterstattung waren in §§ 53 bis 62 Börsenzulassungsverordnung festgelegt und durch DRS 6 konkretisiert, sofern keine internationalen Rechnungslegungsstandards angewendet wurden. Hinsichtlich des Umfangs hatten die Zwischenberichte entsprechend DRS 6 eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung, einen Eigenkapitalspiegel und einen Anhang zu enthalten, wobei letzterer auch Segmentinformationen enthalten musste. Verpflichtend waren Zwischenberichte für die ersten drei Quartale des Geschäftsjahres zu erstellen. DRS 6 war letztmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem oder am 31. Dezember 2007 beginnen. Für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre erfolgt eine Konkretisierung durch den im Juli 2008 veröffentlichten DRS 16.

Seiten 149 - 170

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