Mit der durch den Regierungsentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vorgesehenen Neufassung des § 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten (im Folgenden auch als § 254 HGB [n. F.]) soll eine nunmehr seit Jahrzehnten strittige, bilanzielle Fragestellung innerhalb des deutschen Handels- und Steuerrechts geregelt werden. Die Kodifizierung soll der gesetzlichen Verankerung der im Schrifttum als Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung eingestuften bilanziellen Abbildung von Bewertungseinheiten dienen. Am grundsätzlichen Beschluss des Entwurfes bestehen keine ernsthaften Zweifel; der „Teufel“ kann jedoch im Detail stecken. Die neue Regelung korrespondiert mit der 2006 erfolgten Einfügung des § 5 Abs. 1a EStG und bestimmt somit mittelbar auch die Abbildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz. Ausgangspunkt für die Bilanzierung von Bewertungseinheiten ist das Bestreben von bilanzierenden Unternehmen, den erfolgswirksamen Ansatz und Ausweis von Verlusten aus gesicherten Geschäften – die aus einer (zu) engen Auslegung des Einzelbewertungs- und Imparitätsprinzips resultieren würden – zu vermeiden, da diese aufgrund der Absicherung eben dieser Positionen (sogenanntes Hedging) tatsächlich nie entstehen können.
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