Eine entsprechende Änderung an einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP hat der Rechtsausschuss des Bundestags jetzt beschlossen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte sich nur auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogen.
Mit dieser Regelung soll die während der Corona-Pandemie eingeführte Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell durchzuführen, verstetigt werden. Die bisherige Sonderregelung für Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ vom 27.3.2020. Sie endet zum 31.8.2022.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss mehrere Änderungen vor. Neben der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde unter anderem die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde „die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben“, heißt es zur Begründung.
Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben.
Den Gesetzentwurf hat der Bundestag hier veröffentlicht.
Eine Zusammenfassung der öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf vom 22.6.2022 finden Sie hier.
(ESV/fab)
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