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Unternehmensüberwachung

  • Joachim Kregel
  • Volker H. Peemöller

Seit den 90er-Jahren wurde in Deutschland intensiv über eine angemessene Unternehmensüberwachung diskutiert. Vom Gesetzgeber wurde diese Diskussion 1998 im „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)“ aufgegriffen und umgesetzt. Die wesentlichen Zielsetzungen sind:
- Verbesserte Transparenz von Risiken für die Unternehmensführung als auch für externe Bezugsgruppen und
- Intensivere Überwachung der Geschäftstätigkeit.
Danach hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft ein Frühwarnsystem einzurichten, d. h. „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“. (§ 91 Abs . 2 AktG). In der Begründung zu dieser Vorschrift wird erläutert, dass zu den Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, „insbesondere risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf die Vermögens- , Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns wesentlich auswirken“, gehören. Nach der Gesetzesbegründung trifft diese Verpflichtung nicht nur Vorstände von Aktiengesellschaften, sondern strahlt auf die Geschäftsführung anderer Rechtsformen – insbesondere die GmbH – aus.

Seiten 63 - 166

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