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Steuerlicher Zankapfel: Darlehensverträge zwischen Angehörigen

In kleinen und mittelständischen Unternehmen sind von Angehörigen gewährte Darlehen ein sehr häufig angewendetes Finanzierungsinstrument. Die Finanzverwaltung hat jetzt die zu beachtenden steuerlichen Anforderungen konkretisiert.

Die Finanzverwaltung hat jetzt die zu beachtenden steuerlichen Anforderungen konkretisiert. Die entsprechenden Vorgaben für die Darlehensgestaltung enthält ein BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (Az.: IV C6 – S 2144/07/10004, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de, das neben Darlehensverträgen zwischen Angehörigen auch solche zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter betrifft. Im Zentrum der Ausführungen stehen der so genannte Fremdvergleich und die Behandlung schenkweise begründeter Darlehensforderungen.

Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung bei Verträgen zwischen Angehörigen häufig eine missbräuchliche Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften oder auch verschleierte Schenkungen vermutet. Die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung sind daher streng und wurden nun für Darlehen noch einmal präzisiert. Generell müssen Verträge mit Angehörigen zivilrechtlich wirksam geschlossen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden; besonders wichtig ist dabei, dass Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Obwohl Darlehensverträge prinzipiell auch mündlich geschlossen werden können, empfiehlt sich stets ein schriftlicher Vertrag. Für Darlehensverträge wird insoweit die Erfüllung folgender Anforderungen erwartet:

  • das Vorliegen einer Vereinbarung über die Laufzeit sowie Art und Zeit der Rückzahlung
  • die regelmäßige Entrichtung der Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten
  • eine ausreichende Besicherung (bankübliche Sicherheiten)
Erleichterungen können volljährige Angehörige in Anspruch nahmen, wenn sie wirtschaftlich voneinander unabhängig sind, das Darlehen der Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen dient (z.B. Hausbau) und ansonsten bei einem Dritten hätte aufgenommen werden müssen. In diesem Fall sind Tilgungsmodalitäten sowie eine Besicherung entbehrlich, solange die Darlehenszinsen regelmäßig und nachweisbar gezahlt werden.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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