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Dokument Steuerkonsolidierung – Konzernsteuerquote

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Steuerkonsolidierung – Konzernsteuerquote

  • Prof. Dr. Christoph Spengel
  • Dipl.-Kffr. Andrea Kamp

Mit der Globalisierung der Unternehmen und der Pflicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards hat sich die Konzernsteuerquote zu einer weltweit relevanten Kennzahl entwickelt. Sowohl bei einer Rechnungslegung nach IFRS als auch nach US GAAP gehört die Konzernsteuerquote und ihre Herleitung anhand einer Überleitungsrechnung zum Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses, wobei für die nachfolgende Betrachtung die Vorschriften der IFRS zu Grunde gelegt werden. Die Steuerquote steht damit Investoren und Analysten für die steuerliche Beurteilung von Unternehmen zur Verfügung und entwickelt somit eine bedeutende Außenwirkung. Am Kapitalmarkt werden die „Earnings per Share“ zur Bewertung von Investitionsentscheidungen verwendet. Diese Kennzahl ermittelt den Nettovermögenszuwachs pro Aktie und ist somit eine Nachsteuergröße, für deren Ermittlung zunehmend die Steuerquote herangezogen wird. Die Konzernsteuerquote nimmt damit Einfluss auf Investitionsentscheidungen und sollte daher auch auf Seiten der Unternehmen als Zielgröße in der Steuerplanung Berücksichtigung finden.

Weiterhin übernimmt die Konzernsteuerquote folgende Funktionen: Die Konzernsteuerquote gilt als eigenständige Benchmarking Kennzahl für Investoren. Beim Vergleich von Unternehmen der gleichen Branche spricht eine eher niedrige Steuerquote für eine effektive Steuerpolitik dieses Unternehmens und damit für eine höhere Rentabilität dieses Unternehmens. Dies führt wiederum dazu, dass die Steuerquote zunehmend als Beurteilungsmaßstab für die Arbeit der Steuerabteilung eines Unternehmens herangezogen wird und sich somit zur internen Steuerungsgröße entwickelt hat.Wie im nächsten Abschnitt noch deutlich wird, ist die alleinige Ausrichtung der Steuerplanung an der Konzernsteuerquote jedoch nicht ausreichend, so dass eine Steuerbarwertbetrachtung nicht vernachlässigt werden sollte.

Seiten 513 - 528

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