Die internationale Rechnungslegung hegt den Anspruch, entscheidungsnützliche Informationen bereit zu stellen. Zu diesem Zweck wurde die Rechnungsabgrenzung im Rahmenwerk der IFRS zur zentralen Basisannahme erhoben. Hierbei wird das Ziel verfolgt, entscheidungsnützliche Abschlussinformationen durch einen „periodengerechten Gewinn“ zu vermitteln.
Das Prinzip der Rechnungsabgrenzung nach internationaler Rechnungslegung kann in drei Teilabgrenzungskonzepte unterteilt werden, das sich in vielen Einzelstandards niedergeschlagen hat, um entscheidungsnützliche Informationen zu liefern.
Im Unterschied zum deutschen Handelsrecht (vgl. § 250 HGB) dürfen Rechnungsabgrenzungsposten nur dann angesetzt werden, wenn sie auch die Ansatzkriterien eines Vermögenswertes oder einer Schuld im Sinne des Rahmenkonzeptes (F.39 ff.) erfüllen. Dies hat sich auch durch die Neufassung des deutschen Handelsrechts durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nicht geändert. Dementsprechend sind aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten in die Vermögenswerte und Schulden umzugliedern, soweit diese, was regelmäßig der Fall ist, auch diese Ansatzkriterien erfüllen.
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