Was sind Rückstellungen? Es handelt sich grundsätzlich um Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Grunde nach bereits entstanden sind. Die Höhe der Verpflichtung und bzw. oder die Fälligkeit ist jedoch noch ungewiss. Der Ansatz nach HGB wird abschließend im § 249 HGB und die Bewertung im § 253 HGB geregelt. Diese Vorschriften gelten für alle Kaufleute und auch für den Konzernabschluss. Der Ausweis der Rückstellungen ist in den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und sog. haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im § 266 HGB geregelt. Andere bilanzierende Gesellschaften können diese Vorschrift freiwillig anwenden.
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