Zu der Evaluierung und Effizienzprüfung des Aufsichtsrats muss bei börsennotierten Unternehmen im Rahmen der jährlichen Entsprechenserklärung nach § 161 AktG Stellung genommen werden. Obwohl die Notwendigkeit einer Effizienzprüfung auch durch den DCGK in Punkt 5.6 bestätigt wird, ist die eigentliche Art der Durchführung für die Unternehmen nicht verbindlich. Die zur Verfügung stehenden Gestaltungsalternativen und die Relevanz der einzelnen Optionen für die Überwachungstätigkeit der Aufsichtsräte sind Gegenstand dieses Beitrags.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2011.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-31 |
Seiten 129 - 132
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: