Zu der Evaluierung und Effizienzprüfung des Aufsichtsrats muss bei börsennotierten Unternehmen im Rahmen der jährlichen Entsprechenserklärung nach § 161 AktG Stellung genommen werden. Obwohl die Notwendigkeit einer Effizienzprüfung auch durch den DCGK in Punkt 5.6 bestätigt wird, ist die eigentliche Art der Durchführung für die Unternehmen nicht verbindlich. Die zur Verfügung stehenden Gestaltungsalternativen und die Relevanz der einzelnen Optionen für die Überwachungstätigkeit der Aufsichtsräte sind Gegenstand dieses Beitrags.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2011.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-31 |
Seiten 129 - 132
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