Die Anwendung von Rechtsnormen – und damit der IFRS – lässt nur im Idealfall eine spontane Subsumtion zu. In der Regel müssen die anzuwendenden Normen sachverhaltsbezogen konkretisiert bzw. entwickelt werden. Dabei gibt es anders als in der Mathematik „nur äußerst selten die einzig richtige Lösung. Vielmehr wird mit der rechtlich vertretbaren Lösung gearbeitet. Diese zu finden und dabei keine Fehler zu begehen ist das Geschäft der juristischen Methodenlehre“.
Um auch in der vorliegenden Arbeit den diagnostizierten Regelungsunschärfen und -lücken strukturiert mit Handlungsempfehlungen entgegentreten zu können, wird daher aus dem „nahezu unbegrenzten Argumentationsfundus“ der juristischen Methodenlehre geschöpft. Aus ihr lassen sich üblicherweise vier Auslegungskriterien ableiten: das grammatische, das systematische, das teleologische und das historische Element. Diese Kriterien sind im Kontext des jeweiligen Rechtssystems zu sehen, in dem die auszulegenden Normen verankert sind.
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