Die Bilanzierung von latenten Steuern gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im 2 Rahmen der Rechnungslegung nach IFRS. Insbesondere dem mittelständisch geprägten Abschlussersteller in Deutschland bereitet diese Thematik häufig größere Schwierigkeiten. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz kamen zumindest kleinere Unternehmen jahrzehntelang häufig mit der sog. Einheitsbilanz aus. Abweichungen zwischen beiden Rechenwerken wurden zumindest auf ein notwendiges Maß beschränkt. Wenn es solche Abweichungen gab, so führten diese in der Vergangenheit (vor BilMoG) regelmäßig dazu, dass das steuerliche Einkommen höher war als der handelsrechtliche Gewinn. Von dem Wahlrecht, hierfür aktive latente Steuern zu bilden, machte kaum ein HGB-Bilanzierer Gebrauch.
An dieser Stelle zeigt sich der Gegensatz zur IFRS-Welt deutlich: Die IFRS sollen dem Bilanzleser nützliche Informationen für seine Entscheidungen liefern, der steuerlichen Gewinnermittlung dienen sie hingegen nicht. Hieraus folgt zweierlei:
1. Von der Steuerbilanz abweichende Wertansätze für Vermögenswerte und Schulden sind nach IFRS eher die Regel als die Ausnahme;
2. Der Anspruch der IFRS, nützliche Informationen für Investitionsentscheidungen zu liefern, erfordert die Abbildung der steuerlichen Konsequenzen, die sich aus diesen unterschiedlichen Wertansätzen ergeben.
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