Wie in den vorherigen Abschnitten aufgeführt, unterliegen nicht alle Lageberichtsbestandteile der Prüfungspflicht im eigentlichen Sinne. Diverse Bestandteile oder auch Teilbereiche von Bestandteilen sowie weitere im Zusammenhang mit dem Abschluss/Lagebericht veröffentlichte Informationen unterliegen einer kritischen Lesepflicht durch den Abschlussprüfer. Die Beurteilung von zusätzlichen Informationen, die von Unternehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht werden, ist in IDW PS 202 v. 9.9.2010 geregelt.
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