Der Vorstand ist die Zentralfigur unternehmerischen Handelns in der Aktiengesellschaft. Das Aktiengesetz definiert in den §§ 76 bis 78 AktG den Kernbereich seiner Aufgaben durch die Begriffe „Geschäftsführung“, „Leitung“ und „Vertretung“:
Die Geschäftsführung i. S. d. § 77 Abs. 1 AktG umfasst jede tatsächliche und rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Vorstands für die Gesellschaft und zwar unabhängig davon, ob sein Handeln das Innen- oder Außenverhältnis der Gesellschaft betrifft. 1 Die Geschäftsführungsbefugnis definiert das Recht des einzelnen Vorstandsmitglieds zum Handeln für die Gesellschaft, also das rechtliche Dürfen. Auch wenn ein Vorstandsmitglied seine Geschäftsführungsbefugnis überschreitet, handelt es sich weiterhin um Geschäftsführung. 2 Durch die Begriffe „Leitung“ in § 76 Abs. 1 AktG und „Vertretung“ in § 78 Abs. 1 AktG hat der Gesetzgeber zwei Teilbereiche der Geschäftsführung besonders hervorgehoben.
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