Es kommt Bewegung in die Geldwäschebekämpfung: Insbesondere die nach dem Geldwäschegesetz „sonstigen Verpflichteten“ werden stärker in die Pflicht genommen. Das GwG ist konkretisiert worden, die sonstigen Verpflichteten müssen höhere Anforderungen erfüllen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind zu höherer Aufmerksamkeit verpflichtet und der Bußgeldkatalog ist präzisiert worden. Dieser Beitrag stellt die Anforderungen und den Anwendungsbereich des neuen GwG speziell für den Nichtfinanzsektor vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2012.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-26 |
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