Mit der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten sei ein klarer Rechtsrahmen für Unternehmen geschaffen worden, der unabhängig vom gehandelten Rohstoff geeignet sei, die Entwaldungsfreiheit der Lieferketten sicherzustellen, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
Auf Initiative der EU-Kommission soll das Anwendungsdatum auf den 30.12.2025 für große Unternehmen und auf den 30.6.2026 für kleine und mittlere Unternehmen verschoben werden. Komme es zu der zwölfmonatigen Verlängerung der Übergangsphase, stehe sektorübergreifend für die Wirtschaft, für die EU-Mitgliedstaaten und für die außereuropäischen Produzentenländer ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich angemessen auf die Anwendung der EU-Vorgaben vorzubereiten, sodass sich Störungen der Lieferkette vermeiden ließen, so die Bundesregierung. Dies gelte für die von der EUDR erfassten relevanten Rohstoffe und Produkte gleichermaßen.
Die EUDR für entwaldungsfreie Lieferketten ist ein wesentlicher Baustein in der Nachhaltigkeitsregulierung. Da das Europäische Parlament weitere Änderungen in der EUDR beschlossen hat, muss nun über das Trilog-Verfahren ein informeller Kompromiss gefunden und von Rat und Parlament verabschiedet werden. Ohne Einigung bliebe es beim ursprünglichen Anwendungsdatum: 30.12.2024 für große Unternehmen und 30.6.205 für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Mitteilung des Bundestags finden Sie hier.
LkSGvon Dr. Stefan Altenschmidt und Denise HellingSorgfältig kommentiert
Fazit: Eine ausgewogene Kommentierung auf höchstem Niveau zum gelungenen Einstieg in ein neues Rechtsgebiet mit Ansätzen für eine menschenrechtskonforme Unternehmensführung in einer global vernetzten Wirtschaft. |
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