Das Vertrauen des Kapitalmarkts in die Qualität der Unternehmensführung und -überwachung (Corporate Governance) bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten ist durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise seit dem Jahre 2008 stark gesunken. Die internationalen Standardsetter haben signifikante Mängel im Risikomanagement von Banken als Einflussgrößen der Krise qualifiziert und weit reichende Reformprojekte etabliert (z.B. G20 Gipfel vom November 2010 und Basel III).
Die im Folgenden zu reflektierenden Einflüsse auf die Fortentwicklung der Überwachungstätigkeit von Banken-Aufsichtsräten ergeben sich primär aus
– den aktualisierten Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA) [MaRisk (BA)] der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14. Dezember 2012,
– der im Juni 2013 verabschiedeten Vierten Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD IV) der EU-Kommission und
– dem nationalen CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013.
Zudem hatte die EU-Kommission in den letzten drei Jahren drei Grünbücher, drei Richtlinienentwürfe und einen Aktionsplan zur Corporate Governance veröffentlicht, um weitere potenzielle Reformmaßnahmen zur Stärkung der Qualität der Unternehmensführung und -überwachung inner- und außerhalb des Bankensektors zu diskutieren. Trotz der mannigfaltigen Interdependenzen zwischen aktien- und aufsichtsrechtlichen Normierungen zeigen sich aus aktueller Sicht Tendenzen eines eigenständigen „Bankgesellschaftsrechts“, wobei sich der vorliegende Beitrag auf ausgewählte Einflüsse der künftigen Überwachungstätigkeit deutscher Banken- Aufsichtsräte beschränkt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das dualistische System der Unternehmensverfassung in der AG, bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat.
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