– Finanzanlagen sind Teil des Anlagevermögens und nachfolgend zu untergliedern:
– Anteile an verbundenen Unternehmen,
– Ausleihungen an verbundene Unternehmen,
– Beteiligungen,
– Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
– Wertpapiere des Anlagevermögens,
– sonstige Ausleihungen.
– Die Erstbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten bzw. zum Einlagebetrag zzgl. angefallener Nebenkosten.
– Finanzanlagen unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung.
– Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorzunehmen. Bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung besteht unverändert ein Abschreibungswahlrecht.
– Finanzanlagen sind in die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens mit aufzunehmen.
– Die allgemeinen Anhangangaben beinhalten die auf Finanzanlagen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
– Darüber hinaus werden die folgenden Angaben verlangt:
– Angaben zu Beteiligungen von mindestens 20 % sowie als haftender Gesellschafter,
– Angaben zu unterlassenen Abschreibungen auf Finanzanlagen,
– Angaben zu nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten,
– Angaben zu Investmentvermögen.
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