Nach langer Verzögerung ist im Juli 2023 auch in Deutschland die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie in Gestalt des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden. Die nach diesem Gesetz behörden- und unternehmensintern einzurichtenden Meldestellen wurden nicht selten in die Zuständigkeit der Internen Revisionen angesiedelt. Diese zusätzliche Aufgabe kann sich zulasten der Jahresprüfkapazität auswirken und mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein, zumal auf Meldungen nach dem HinSchG in der Regel interne Prüfungen folgen dürften. Damit verbunden sind einzuhaltende Fristen, Beweislastumkehr bis hin zu Bußgeldandrohungen im Falle meldestellenseitiger Versäumnisse. Zudem ist die Ansiedlung bei der Internen Revision kritisch mit Blick auf die Global Internal Audit Standards zu beurteilen, die sich hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit der Internen Revision nicht von den bisherigen Standards unterscheiden. Der vorliegende Beitrag führt in die Thematik ein und möchte beachtenswerte und diskussionswürdige Problemstellungen im Zusammenhang mit diesem noch neuen Instrument aufzeigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7814.2024.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7814 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-27 |
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