– Für eingetragene Genossenschaften, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sieht das HGB jeweils ergänzende Vorschriften zu den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften vor.
– Das gilt gleichermaßen für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss sowie für Prüfung und Offenlegung.
– Diese ergänzenden Vorschriften sollen der besonderen volkswirtschaftlichen und/oder rechtlichen Situation und Bedeutung von Unternehmen dieser Branchen bzw. Rechtsformen in angemessenem Maße Rechnung tragen.
– Neben ergänzenden Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisfragen kommen durch Rechtsverordnungen besonders vorgeschriebene Formblätter insbesondere zum Ausweis zur Anwendung. Damit ist – je nach Geschäftszweig – die Struktur der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung anders als bei einem HGB-Abschluss für z. B. Industrie- oder Handelsbetriebe.
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