Das Maßgeblichkeitsprinzip ist gesetzlich durch § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankert. Nach diesem ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den „handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ auszuweisen ist. Um die Tragweite des Maßgeblichkeitsprinzips näher beschreiben zu können, differenziert das Schrifttum zwischen materieller, formeller und umgekehrter Maßgeblichkeit.
Unter dem Begriff der materiellen Maßgeblichkeit wird nach herrschender Meinung die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Steuerbilanz verstanden. Nach der formellen Maßgeblichkeit ist der Steuerpflichtige über die Einhaltung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hinaus an die Übernahme der konkreten handelsrechtlichen Wertansätze gebunden. Insofern kann die formelle Maßgeblichkeit auch als Weiterführung der materiellen Maßgeblichkeit angesehen werden. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. kodifizierte sog. umgekehrte Maßgeblichkeit forderte bislang, dass steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben waren.
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