Mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 21.11.2003 für ein Optionsmodell zwischen kommunaler Doppik und erweiterter Kameralistik wurde auch ein Textentwurf (IMK-Leitlinie) für eine erweiterte kameralistische GemHVO vorgelegt. Es haben sich lediglich die Länder Hessen, Bayern und Schleswig-Holstein dafür entschieden, den Kommunen alternativ zur kommunalen Doppik die Möglichkeit zur Anwendung der erweiterten Kameralistik zuzugestehen, wobei Bayern die erweiterte Kameralistik n.F. hinten angestellt hat und den Gemeinden vorläufig ein Wahlrecht zwischen klassischer Kameralistik und kommunaler Doppik zugesteht.
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