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Dokument Die „gemeinnützige“ Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge bei Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften

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Die „gemeinnützige“ Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge bei Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften

  • Dr. Michael Sommer
  • Dr. Axel Godron

Trotz der Erbschaftsteuerreform 2008 (gültig ab 01. 01. 2009 [siehe hierzu den Beitrag in Kap. III von Dürr]) ist die gemeinnützige Stiftung nach wie vor als Instrument der Unternehmensnachfolge aus steuerlicher, erbrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht interessant (siehe hierzu auch den Beitrag in Kap. II von Wachter „Stiftungen und Unternehmen“ in Ziff. 1.3). Der Übergang einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft auf eine gemeinnützige Stiftung ist grundsätzlich erbschaft- und schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b) ErbStG) und löst keine Ertragsteuern aus. Die Befreiung von der Erbschaftsteuer fällt allerdings rückwirkend weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung innerhalb von 10 Jahren ab der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b) Satz 2 ErbStG). Die Zuwendungen des Unternehmers an die gemeinnützige Stiftung können auch noch innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer erfolgen. In diesem Fall erlischt die Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Gemeinnützige Stiftungen unterliegen auch nicht der sog. Erbersatzsteuer, die bei Familienstiftungen alle 30 Jahre anfällt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG [siehe hierzu den Beitrag in Kap. III von Wigand Ziff. 3.2.3]). Stiftungen unterliegen keiner laufenden Besteuerung (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG), soweit sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Der Stifter kann u. a. seine Zuwendung in den Kapitalstock der Stiftung bis zum Betrag von 1 Mio. EUR als Sonderausgabe von seinen Einkünften abziehen (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG, siehe hierzu unter Ziff.5).

Seiten 425 - 442

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