Nach § 340k I HGB haben alle Banken unabhängig von deren Größe und Rechtsform die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts durchführen zu lassen. Dabei sind grundsätzlich die Prüfungsvorschriften der §§ 316-324 HGB anzuwenden. Die Prüfung ist bis zum Ablauf des fünften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres durchzuführen. Auswahl, Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers richten sich nach den für die jeweilige Rechtsform der Bank maßgeblichen Vorschriften. Nach § 340k HGB ist die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder WPG, bei Genossenschaftsbanken durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband und bei Sparkassen durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes vorzunehmen. Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften können – anders als bei Nichtbanken – nicht Abschlussprüfer von Banken sein. Geschäftsbanken (nicht: Genossenschaftsbanken und Sparkassen) haben nach § 28 I KWG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und der Deutschen Bundesbank (DBB) den bestellten Prüfer unverzüglich anzuzeigen. Innerhalb eines Monats kann dann die BAFin nach § 28 I KWG die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten erscheint.
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