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Datenschutzrecht und Speicherlösungen für Dokumente und Daten

  • Klaus M. Brisch

Werden Kreditverträge geschlossen oder Wertpapierhandelsgeschäfte abgewickelt, wird stets eine Vielzahl unterschiedlicher Kundendaten verarbeitet. Zum Schutz vor Missbrauch dieser Daten unterfallen diese zwei parallelen Regelungsinstrumente dem Bankgeheimnis und dem Datenschutz.
Das Bankgeheimnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, wird vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung aber vorausgesetzt und ist in Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken ausdrücklich festgeschrieben. Danach ist die Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt.
In strafrechtlicher Hinsicht wird das Bankgeheimnis durch § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB abgesichert. Mit Strafe bedacht wird das Verhalten, ein fremdes Geheimnis, welches dem Täter in seiner Eigenschaft als Amtsträger anvertraut wurde, einem anderen zu offenbaren. Dieser Tatbestand umfasst jedoch nur öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, wie z. B. die Sparkassen, nicht aber Privatbanken. Durch die Strukturreform besteht kaum noch ein Unterschied zwischen der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen und privaten Banken bei der Kreditvergabe, weshalb eine Amtsträgerschaft in den öffentlich-rechtlichen Banken zunehmend bezweifelt wird. Trotzdem liegen die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Bereich der Daseinsvorsorge und dieser Gedanke wird beispielsweise in den Sparkassengesetzen klar hervorgehoben. Die unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten ist außerdem von Art. 83 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO i. V. m. § 42 BDSG mit Strafe bedroht. Durch die am 25.05.2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DS- GVO) sind zudem hohe Bußgelder vorgesehen, wenn personenbezogene Daten im Unternehmen nicht ausreichend geschützt werden. Erforderlich ist im Hinblick darauf eine hinreichende Verschlüsselung sämtlicher Daten.

Seiten 793 - 826

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