In der öffentlichen Diskussion wurde die Maßnahme auch dahingehend interpretiert, dass die Bundesagentur für Arbeit möglichst viele Unternehmen möglichst schnell in die Kurzarbeit bringen und daher nur „kursorisch prüfen“ soll, beobachtet Rechtsanwalt Till Hoffmann-Remy von der Kanzlei Kliemt Arbeitsrecht in Frankfurt.
Das Entgegenkommen des Bundes ist keineswegs ein Freibrief für kreative Wege in die Kurzarbeit. Vielmehr ergeben sich „massive Compliance- und Haftungsrisiken“ für Unternehmen, die es mit der Dokumentation und den Anträgen nicht mehr so genau nehmen und die Grenzen des Einsatzes von Kurzarbeit nicht genau geprüft haben, mahnt Hoffmann-Remy. Seine Kanzlei hat die aus ihrer Sicht wichtigsten Fragen und Antworten zusammengetragen:
Zu den Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zählt, dass ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt.
Das sind nur einige der insgesamt zehn besprochenen Punkte.
Hoffmann-Remy geht speziell auch auf die „saubere Dokumentation der Tatsachen“ ein, die der Anzeige über Arbeitsausfall zugrunde liegen. Wesentliche Aspekte sind hier:
Hinsichtlich der monatlichen Leistungsanträge ist erneut eine Dokumentation erforderlich.
Wird Arbeit trotz „Kurzarbeit Null“ angeordnet, kommt eine Strafbarkeit in Betracht. Falschangaben in den Anträgen können sowohl als Betrug als auch als Subventionsbetrug strafbar sein. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer zu einer Urlaubsverschiebung in vermeintliche Post-Corona-Zeiträume gedrängt werden, damit ein Antrag auf Kurzarbeit überhaupt möglich wird. Werden Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit zur Erbringung höherer Arbeitsleistungen angewiesen, kann eine Strafbarkeit wegen Nötigung in Betracht kommen.
Die Kanzlei Kliemt warnt davor, sich darauf zu verlassen, eine „einmal genehmigte“ Kurzarbeit bliebe dies auch immer. Es sei bereits zu vernehmen, dass die Agentur für Arbeit zwar schnell genehmigt – allerdings unter Vorbehalt späterer Prüfungen. Den kompletten Beitrag von Till Hoffmann-Remy finden Sie hier.
(ESV/fab)
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