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Compliance-Anforderungen bei der Errichtung und Unterhaltung von Whistleblower-Hotlines

  • Martin Knaup
  • Jan-Patrick Vogel

Mit dem Begriff „Whistleblowing“ verbindet sich das Bild eines Schiedsrichters, der durch das Blasen seiner Trillerpfeife auf einen sportlichen Regelverstoß reagiert und die beteiligten Spieler sowie die Menschen in der näheren Umgebung, insbesondere die Zuschauer, darauf aufmerksam macht. Eine wörtliche Übersetzung des Begriffs ins Deutsche mit „Verpfeifen“, „Aufdecken“ o. ä. wird der eigentlichen Bedeutung der Thematik jedoch nicht gerecht. Vielmehr offenbart eine rein sprachliche Ableitung des Begriffs, dass in Deutschland im Unterschied zum anglo-amerikanischen Rechtsraum (noch) keine positiv besetzte Hinweisgeberkultur existiert. Auch eine einheitliche Legaldefinition des Begriffs „Whistleblowing“ sucht man daher im deutschen Recht bislang vergeblich. Regelmäßig versteht man unter der Bezeichnung Whistleblowing „das an die Öffentlichkeit bringen von tatsächlichen oder behaupteten Missständen oder Fehlverhalten in Unternehmen, durch kritische Äußerungen, Beschwerden oder Anzeigen eines dort abhängig Beschäftigten“. Dabei wird zwischen dem internen und dem externen Whistleblowing unterschieden. Während der Hinweis beim internen Whistleblowing bei Vorgesetzten, Kollegen, der Geschäftsleitung, der Compliance-Abteilung, dem Betriebsrat oder anderen unternehmensinternen Stellen eingeht, erfolgt er beim externen Whistleblowing gegenüber Behörden, Medien, Interessengruppen oder anderen öffentlichen Stellen. Nicht unter den Begriff „Whistleblowing“ fallen Hinweise, die erkennbar denunziatorischer Art sind oder Diffamierung, Mobbing oder Intrigen zum Gegenstand haben. Dabei mag es Grenzfälle geben, deren Einordnung Schwierigkeiten bereitet. Die praktischen Erfahrungen zeigen jedoch, dass Whistleblowing-Systeme nur selten in diese Richtung missbraucht werden.

Seiten 243 - 282

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