Mit der „Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen“ werden Änderungen an Bilanzformblättern umgesetzt.
Die Verordnung enthält Änderungen sechs verschiedener Rechnungslegungsverordnungen für Krankenhäuser, Pflegeinrichtungen, Zahlungsinstitute, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds. Mit ihr werden Änderungen in den Bilanzformblättern vorgenommen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) veranlasst sind. Durch die Änderungen in den Bilanzformblättern wird insbesondere der seit dem BilMoG in § 272 des Handelsgesetzbuchs nicht mehr zulässige Ausweis ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite der Bilanz korrigiert und stattdessen eine neue Darstellung des Eigenkapitals auf der Passivseite vorgeschrieben. Ergänzend dazu erfolgt auf der Aktivseite nur noch der Ausweis des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals.
Soweit bereits Bilanzen erstellt wurden, die nicht den neuen Bilanzformblättern entsprechen, ist dies unschädlich, soweit der Ausweis des Eigenkapitals dem neuen § 272 HGB entspricht. Eine Änderung ist in diesen Fällen nicht zwingend.
Neben den auf das Eigenkapital bezogenen Anpassungen der Bilanzformblätter erfolgen weitere eher technische Änderungen.
Weitere Informationen und Download der Verordnung: Bundesministerium der Justiz
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