Gegenstand der Urteilsanmerkung ist ein Beschluss des 4. Strafsenats des BGH zur Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei einem Anlagebetrug. Nach den getroffenen Feststellungen liegt ein Vermögensschaden in voller Höhe des Anlagebetrages nur dann vor, wenn der Täter von Anfang an keine Anlage tätigen und das Geld nicht zurückzahlen will. Hat er lediglich die Absicht, die zugesagten Anlagegeschäfte nicht vorzunehmen und das Geld bei fortbestehender Rückzahlungsbereitschaft anderweitig zu verwenden, kommt es darauf an, ob und inwieweit der Rückzahlungsanspruch dadurch entwertet wird.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-08-17 |
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