Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung ist am 30. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3116) verkündet worden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu beachten haben.
§ 34d WpHG wird am 01. November 2012 in Kraft treten. Er legt fest, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen Mitarbeiter nur dann mit bestimmten Aufgaben betrauen dürfen, wenn diese über entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Es handelt sich dabei um Mitarbeiter, die in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte und als Compliance-Beauftragte eingesetzt werden.
Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, diese Personen sowie weitere dazugehörige Informationen (z.B. Beschwerden) der BaFin anzuzeigen. Die BaFin kann künftig Verwarnungen aussprechen, Bußgelder verhängen oder den Einsatz von Mitarbeitern in den anzuzeigenden Tätigkeiten untersagen, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden oder gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen wird.
Die nun verkündete WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung regelt zum einen die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit der anzuzeigenden Mitarbeiter. Darüber hinaus enthält sie Regelungen zum Anzeigeverfahren. Zu den technischen Einzelheiten des Anzeigeverfahrens hat die BaFin ein IT-Info-Blatt veröffentlicht.
Weitere Informationen: BaFin; Hartmut Renz und Dirk Hense (Hrsg.): Organisation der Wertpapier-Compliance-Funktion (erscheint voraussichtlich im Januar 2012)
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