In seinem Beschluss vom 9.6.2011 beschäftigte sich der BGH mit der Darlegungs- und Beweislast im Insolvenzanfechtungsprozess gegen ein Mitglied des Aufsichtsrats. Er lehnte es ab, dem Aufsichtsratsmitglied die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaft schon allein aufgrund der regelmäßigen Berichtspflicht des Vorstands über die wirtschaftliche Lage gem. § 90 AktG zu unterstellen. Vielmehr müsse der Insolvenzverwalter zu der vermeintlichen Kenntnis des Aufsichtsrats konkret vortragen. Nachfolgend soll untersucht werden, welche Bedeutung die Ausführungen des BGH für die Aufsichtsratshaftung in der Insolvenz gem. §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG haben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2011.06.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-23 |
Seiten 273 - 276
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