Aufgrund des Anspruchs der Verordnung (EG) Nr. neu 809/2004 auf umfassende Harmonisierung gelten die Mindestangaben für durch Vermögenswerte unterlegte Wertpapiere (asset backed securities) in Deutschland, wie auch allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar, ohne Umsetzungsakt und ohne dass eine unterschiedliche Implementierung möglich wäre. Mit großen Befürchtungen haben die Arrangeure von asset backed securities der Einführung der Prospektrichtlinie und den damit verbundenen neuen Anforderungen an die Wertpapierprospekte entgegengesehen, da die Prospektangaben aufgrund des WpPG und der EU-ProspV in Quantität und Detaillierungsgrad erheblich über bisherige Anforderungen hinausgehen. Nach näherem Hinsehen und gemachten Erfahrungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie den Regulierungsbehörden der anderen EU-Staaten, haben sich diese Befürchtungen jedoch nicht bestätigt. Die asset backed securities sind die von der Prospektrichtlinie am wenigsten beeinflussten Wertpapiere. Dies beruht zum einen darauf, dass der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) sich erst zum Ende der Konsultationen über die Prospektrichtlinie mit diesem Thema beschäftigt hat. Da die meisten Mitglieder des CESR aus den südeuropäischen Ländern stammten, in denen die Aktivitäten bezüglich asset backed securities relativ gering sind, wurde es hauptsächlich den irischen Mitgliedern im Ausschuss überlassen, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Diese haben – mit Unterstützung Großbritanniens – auf der in ihren Märkten gemachten Erfahrung und den Regelungen der Irischen Börse hinsichtlich asset backed securities aufgebaut.
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