– Der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstandes und der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes sind identisch.
– Wirtschaftsgüter sind in der Steuerbilanz zu erfassen, wenn sie zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
– Hinsichtlich des Ansatzes von Wirtschaftsgütern und Schulden ergeben sich diverse Durchbrechungen der Maßgeblichkeit, die insbesondere auf eine Vielzahl steuerlicher Sondervorschriften zurückzuführen sind.
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