In seinem Urteil des BVerwG vom 27. November 2014 schränkte das BVerwG den Zugang geschädigter Anteilseigner und Anleger zu den Akten der BaFin ein. Soweit ersichtlich, stellte das Gericht nämlich in seinem Obiter Dictum am Ende der Entscheidung zum ersten Mal ausdrücklich fest, dass sich die BaFin als Behörde auf die Verschwiegenheitspflicht ihrer Mitarbeiter gem. §§ 9 Abs. 1 KWG, 8 Abs. 1 WpHG berufen muss. Zurecht, denn die BaFin-Akten enthalten regelmäßig sensible Geschäftsgeheimnisse und Wirtschaftsprüferberichte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2015.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-28 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.