Jeder Betriebsrat hat das Recht, sich sachverständig beraten zu lassen. Dadurch wird die Waffengleichheit zwischen dem aus Arbeitnehmern bestehenden Gremium und dem wirtschaftlich erfahrenen Arbeitgeber gesichert. Grundsätzlich bedarf die Einschaltung externer Berater gem. § 80 Abs. 3 BetrVG der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers, da dieser gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten zu tragen hat. Allerdings wird der Arbeitgeber wohl im Regelfall seine Zustimmung erteilen müssen. Insbesondere ist er nicht dazu berechtigt, dem Betriebsrat einen ihm genehmen Berater vorzuschreiben. In Unternehmen mit mehr als 300 Mitarbeitern darf der Betriebsrat bei geplanten Betriebsänderungen gem. § 111 S. 2 BetrVG auch ohne vorherige Abstimmung einen externen Berater einschalten. Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme verweigert. Wer in einem solchen Fall das Risiko trägt, klärte der BGH jüngst.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2013.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-06 |
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