Das Verbot, Nachrichten, die für einen anderen bestimmt sind, mit einer Funkanlage mitzuhören, dient dem Schutz der Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten (Art. 5 Datenschutz-RL). Der europäische Rechtsrahmen zur Telekommunikation wurde 2014 durch Inkrafttreten der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation vom 15. Mai 2014 („Kostensenkungsrichtlinie“) (ABl. L 155 vom 23. Mai 2014, S. 1) ergänzt. Die Richtlinie war bis zum 1. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen. Das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 4. November 2016 diente dieser Umsetzung und damit zugleich auch den Zielsetzungen der Kostensenkungsrichtlinie.
Seiten 1458 - 1462
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.