Im Unterschied zum nationalen Recht, welches zwischen der generellen Verpflichtung (§ 80 TKG) und der konkreten Auferlegung (§ 81 TKG) unterscheidet, kennt die Universaldienst-RL in Art. 8 nur eine Vorschrift über die „Benennung von Unternehmen“, welche in der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation nunmehr in Art. 86 geregelt wird. Art. 8 Universaldienst-RL korrespondiert damit eher mit § 81 TKG. Die allgemeine Verantwortung privater Unternehmen wird von Art. 8 Universaldienst-RL vorausgesetzt bzw. ist in Art. 8 mitenthalten. Zwischen Art. 8 Universaldienst-RL und § 80 TKG (bzw. § 81) besteht aber insofern ein Unterschied, als Art. 8 allgemein auf „Unternehmen“ abstellt und § 80 Satz 1 TKG demgegenüber den Kreis der Anbieter einengt. Dies ist von Bedeutung, da der Normadressat zur Erbringung der Universaldienstleistung oder zumindest zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet werden kann. Angesichts der „weichen Formulierung“ in Art. 8 Universaldienst-RL („Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen benennen“) wird man § 80 Satz 1 TKG aber noch als zulässige Konkretisierung der RL auffassen können.
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