Die Vorschrift wurde im Zuge der Umsetzung der Kostensenkungs-RL durch das DigiNetzG neu in das TKG eingeführt und setzt in § 77k Abs. 1 TKG den Art. 9 Abs. 5 Kostensenkungs-RL und in § 77k Abs. 2 und 3 TKG den Art. 9 Abs. 2 und 3 Kostensenkungs-RL um. Die Absätze 4 bis 7 setzen Art. 8 Abs. 1 und 2 Kostensenkungs-RL um. Der Regierungsentwurf des DigiNetzG enthielt lediglich die jetzigen Absätze 1 bis 3. Der Bundestagsausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfahl – neben Änderungen in Abs. 1 und 2, die vom Bundesrat gefordert worden waren – die Ergänzung der Vorschrift um die Absätze 4 bis 7, für die der Ausschuss die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bejahte.
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