Hier gilt das zu § 66a TKG Gesagte entsprechend.
§ 66d TKG gibt zum einen Preishöchstgrenzen für zeitabhängige (Abs. 1) und zeitunabhängige (Abs. 2) Tarife vor; zum anderen sind Bestimmungen zu Fragen von Kombinationstarifen, Geltung von Preishöchstgrenzen bei Weitervermittlung durch Auskunftsdienste enthalten.
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