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§ 5 Prospekt

  • Dr. Timo Holzborn
  • Christopher Mayston

Mit § 5 WpPG hat der Gesetzgeber Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 der EU-ProspRL sowie deren Änderungen durch die EU-ProspRLÄndRL umgesetzt. Überwiegend eng am Wortlaut der europarechtlichen Vorgaben angelehnt, paraphrasiert der durch das ProspRLÄndRL-UmsG nicht geänderte § 5 Abs. 1 WpPG die grundlegenden Anforderungen, die ein Prospekt übereinstimmend sowohl für ein öffentliches Angebot als auch für eine Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt (engl.: regulated market) erfüllen muss. Danach gliedern sich die in einem Prospekt grundsätzlich aufzunehmenden Themenkomplexe erstens in Angaben über den Emittenten – diese werden im sog. Registrierungsformular festgehalten – und zweitens in Angaben über die zu emittierenden Wertpapiere – diese werden im Rahmen der sog. Wertpapierbeschreibung erteilt. Die in dieser Weise darzustellenden inhaltlichen Mindestinformationsbestandteile konkretisiert gemäß § 7 WpPG die EU-ProspV (EG) 809/2004 mit ihren Anhängen. Schließlich bedarf es – außer in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5 WpPG – als drittem Informationsblock einer in § 5 Abs. 2 WpPG geregelten Zusammenfassung des Prospekts, welche die Schlüsselinformationen nach § 5 Abs. 2 a WpPG sowie die Warnhinweise nach § 5 Abs. 2 b WpPG umfasst. § 5 Abs. 2 WpPG wurde durch das ProspRLÄndRL-UmsG grundlegend geändert und in § 5 Abs. 2 a eine Definition der nunmehr erforderlichen Schlüsselinformationen eingefügt. Abs. 2 Satz 3 a. F., der die auch nach altem Recht erforderlichen Warnhinweise regelte, wurde zu Abs. 2 b. Der Aufbau des Prospekts (Prospektformat) kann zum einen in Form eines einzigen Dokuments erfolgen, welches dann gemäß Art. 25 Abs. 1 EU-ProspV aus Inhaltsverzeichnis, Zusammenfassung, Risikofaktoren und den sonstigen Informationsbestandteilen, die Gegenstand der anwendbaren Schemata und Module sind, bestehen muss. Gem. § 12 WpPG sowie Art. 25 Abs. 2 EU-ProspV ist aber ebenfalls eine Zusammensetzung aus mehreren Einzeldokumenten möglich. Letztere Möglichkeit folgt auch der in § 5 Abs. 1 und 2 bis 2 b WpPG vorgegebenen Einteilung in drei Informationskomplexe und sieht die Aufteilung in ein sich auf den Emittenten beziehendes Registrierungsformular, eine Beschreibung des Wertpapiers sowie eine Zusammenfassung vor. Die Notwendigkeit, den Prospekt zu unterzeichnen und die Prospektverantwortlichen zu benennen, regeln die Absätze 3 und 4, die durch das ProspRLÄndRL-UmsG nicht geändert wurden.

Seiten 169 - 190

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