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§ 5 Medien der Veröffentlichung

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Art. 24 der Rahmen-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten allgemein dafür Sorge zu tragen, dass aktuelle Informationen über die Anwendung des Telekommunikationsrechtsrahmens so veröffentlicht werden, dass sie allen interessierten Parteien leicht zugänglich sind. Ergänzt wird diese allgemeine Pflicht um spezifische Transparenzpflichten. So verpflichtet etwa Art. 15 Abs. 1 Zugangs-RL die Mitgliedstaaten dazu, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen nach der Zugangs-RL auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte bzw. Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten tragen dabei Sorge dafür, dass aktuelle Informationen, sofern es sich nicht um vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Vergleichbar bestimmt Art. 15 Genehmigungs-RL, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

Seiten 97 - 98

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