Die Vorschrift hat ihre europarechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 3 Zugangs-RL, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, unbeschadet des Art. 11 Genehmigungs-RL zu verlangen, dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Die erhaltenen Informationen dürfen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden.
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