Mit § 150 Abs. 1 TKG werden die Übergangsvorschriften der Art. 27 Rahmen-RL und Art. 7 Zugangs-RL umgesetzt; § 150 Abs. 3 TKG soll Art. 17 Abs. 1 Genehmigungs-RL umsetzen, wonach die Mitgliedstaaten „Genehmigungen“, die am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie gültig sind, mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang zu bringen haben. § 150 Abs. 8 Sätze 2 und 3 TKG beruhen auf Art. 9a Abs. 1 Rahmen-RL.
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