§ 138 TKG ist zwar nicht durch europäisches Recht vorgegeben, jedoch setzt die Vorschrift in ihrer Neufassung die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 Abs. 1 Rahmen-RL um. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass – im Einklang mit der bisherigen europarechtskonformen Auslegung von § 138 TKG-2004 – die BNetzA dem Gericht in verwaltungsrechtlichen Verfahren alle Unterlagen uneingeschränkt zugänglich machen muss und erst das Gericht darüber entscheidet, welche Teile der Unterlagen nicht von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden können und nicht Teil der Urteilsbegründung werden. Die BNetzA ist lediglich dazu befugt, Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen, bevor sie an das Gericht übermittelt werden. Im Eilrechtsschutz findet § 138 TKG keine Anwendung.
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