§ 113d TKG enthält Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG gespeicherten Daten und soll entsprechende Vorgaben des BVerfG umsetzen. Die Regelung des § 113d TKG gibt in Verbindung mit § 113f TKG einen besonders hohen Sicherheitsstandard verbindlich vor. Die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs soll mit der Vorschrift des § 113f TKG der BNetzA anvertraut werden. Die Regelung steht in der Nachfolge von § 113a Abs. 10 TKG a. F.
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