Innerhalb der Einteilung der kommunikationsrechtlichen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit nach vier Bereichen gehört § 113 TKG zum Auskunftsregime, welches insbesondere den Zugriff auf die Bestandsdaten der TK-Diensteanbieter betrifft. Durch die Regelung wird das sog. manuelle Auskunftsverfahren bei der Mitteilung der nach § 95 und § 111 TKG von und über die Kunden erhobenen Daten an Sicherheitsbehörden geregelt. Die Regelung betrifft also die vom automatisierten Verfahren nach § 112 TKG nicht erfassten Auskunftsfälle. Passivlegitimiert für manuelle Auskünfte ist nicht die BNetzA – wie beim automatisierten Verfahren nach § 112 TKG –, sondern nach § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG der TK-Dienstleister unmittelbar. Anders als im automatisierten Verfahren fehlt es also an der dort normierten Zweistufigkeit des Zusammenwirkens von BNetzA und Sicherheitsbehörde nach § 112 Abs. 4 Satz 1 TKG.
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