Die Genehmigungs-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungs-RL). Ein Unternehmen darf an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste nur gehindert werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die in Art. 52 Abs. 1 AEUV genannt sind, also beispielsweise der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Die Ausübung des Freiheitsrechts darf nur noch von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Genehmigungs-RL). Trotz des bereits in Art. 3 Abs. 3 der bisherigen Genehmigungs-RL festgelegt gewesenen grundsätzlichen Vorrangs der Allgemeingenehmigung haben zahlreiche Mitgliedstaaten den Marktzutritt von der Erteilung von Einzelgenehmigungen abhängig gemacht, wobei die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren häufig als Marktzutrittshemmnis empfunden wurde. Durch die Genehmigungs-RL soll dieser Zustand nun beseitigt und die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen, gewährleistet werden. Dementsprechend durfte das TKG die Umsetzung von Überwachungseinrichtungen nach § 110 TKG auch nicht zur Voraussetzung einer allenfalls dann zu erteilenden Genehmigung machen.
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